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Allgemeine Auftragsbedingungen der HaWe Tax PartG mbB

HaWe Tax PartG mbB
Bürgermeister-Neff-Straße 13
68519 Viernheim

Stand: Mai 2026

Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der HaWe Tax PartG mbB (im Folgenden „HaWe" oder „Steuerberater") und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der von der HaWe zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die HaWe nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
  4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der HaWe übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Die HaWe wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird sie den Auftraggeber darauf hinweisen.
  5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die HaWe im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

2. Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Partner und Mitarbeiter der HaWe sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der HaWe erforderlich ist. Die HaWe ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.
  4. Die HaWe ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in den Räumen der HaWe erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von der HaWe angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter

Die HaWe ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten die Regelungen unserer Mandatsvereinbarung. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Die HaWe ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

  1. Die HaWe ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
  2. Die HaWe ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die HaWe dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die HaWe zu. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sowie zu den von der HaWe eingesetzten Dienstleistern finden Sie in Abschnitt III dieser Vereinbarung.

5. Mängelbeseitigung

  1. Bei etwaigen Mängeln ist der HaWe Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der HaWe jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die HaWe Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der HaWe den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung

  1. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit der HaWe auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen Euro) je Schadensfall begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der HaWe für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
  2. Die HaWe unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 4.000.000 € je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von 16.000.000 €. Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 1 gilt im Rahmen dieses Versicherungsschutzes; sie ist mit den Anforderungen des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG und § 55f Abs. 2 StBerG vereinbar.
  3. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
  4. Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten der HaWe. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen HaWe und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass die HaWe nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte der HaWe oder ihrer Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
  5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
  6. Eine persönliche Haftung der Partner der HaWe ist nach § 8 Abs. 4 PartGG ausgeschlossen. Für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft.

7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der HaWe unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der HaWe eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen der HaWe zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der HaWe oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der HaWe nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt die HaWe beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der HaWe zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von der HaWe vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die HaWe bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die HaWe entgegensteht.
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der HaWe angebotenen Leistung in Verzug, so ist die HaWe berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der HaWe auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die HaWe von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen der HaWe stellen ihr geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung der HaWe in Textform zulässig.

9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der HaWe für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der HaWe stehen.
  2. Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der HaWe ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
  4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann die HaWe einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die HaWe nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die HaWe wird ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für die HaWe ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
  5. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.

10. Beendigung des Auftrags

  1. Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen HaWe und Auftraggeber.
  3. Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber der HaWe die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
  4. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei der HaWe abzuholen.
  5. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der HaWe nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

11. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  1. Die HaWe kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
  2. Die HaWe kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung der HaWe in Viernheim. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Die HaWe ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


Anlage 1: Verzeichnis der eingesetzten Dienstleister

Nachfolgend sind die Dienstleister aufgeführt, denen wir im Rahmen unserer Tätigkeit Zugang zu Tatsachen eröffnen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterliegen. Die Aufstellung ist nach bestem Wissen erstellt und wird regelmäßig aktualisiert. Bei Dienstleistern, die einem CLOUD-Act-Bezug unterliegen, gilt die ausdrückliche Einwilligung gemäß Abschnitt III Ziffer 4 der Vereinbarung.

Empfänger / Sitz Datenkategorien & Zweck Rechtsgrundlage / vertragl. Absicherung Drittland- / CLOUD-Act-Bezug
DATEV eG · Nürnberg, Deutschland Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, DATEV Unternehmen online, Rechenzentrumsleistungen, DATEV DMS (Dokumentenmanagement), Lohndaten. Verarbeitete Daten: Mandantenstamm, Buchhaltungs- und Bilanzdaten, Belege, Steuererklärungsdaten § 62a Abs. 1, 2, 3 StBerG (mitwirkende Person i.S.d. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB); AVV nach Art. 28 DSGVO; Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform mit Belehrung über § 203 StGB Nein – Sitz und Rechenzentren in Deutschland (Nürnberg); Genossenschaft deutschen Rechts
KanzleiDrive · fino kanzleidrive GmbH, Kassel, Deutschland Mandanten-Onboarding, Vertragsverwaltung, digitale Signatur, sicherer Datenaustausch mit Mandanten. Verarbeitete Daten: Mandantenstamm, Vertragsdokumente, ausgetauschte Dateien § 62a Abs. 1–3 StBerG; AVV nach Art. 28 DSGVO; Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform Ja – Zu Einzelheiten der eingesetzten Drittlandsunternehmen vgl. https://kanzleidrive.de/datenschutz/
WODIX GmbH · Northeim, Deutschland IT-Consulting bezüglich M365 Nutzung. Verarbeitete Daten: mandatsbezogene Dokumente und Stammdaten § 62a Abs. 1–3 StBerG; AVV nach Art. 28 DSGVO; Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform Nein (deutscher Anbieter)
Microsoft Ireland Operations Ltd. (Microsoft 365) · Dublin, Irland (Konzernmutter: Microsoft Corp., USA) E-Mail (Exchange Online), Office-Anwendungen, Teams, OneDrive/SharePoint, allgemeine Kommunikations- und Office-Infrastruktur. Verarbeitete Daten: sämtliche im Rahmen der Mandatsbearbeitung anfallenden Daten in E-Mails, Dokumenten und Chats § 62a Abs. 1–4 StBerG; AVV nach Art. 28 DSGVO inkl. Standardvertragsklauseln (2021/914/EU); Microsoft Professional Services Agreement / Zusatzvereinbarung Berufsgeheimnisträger Ja – CLOUD-Act-betroffen. Konzern unterliegt US-Jurisdiktion (CLOUD Act, FISA). Aufnahme erfolgt mit ausdrücklicher Einwilligung nach Ziffer III.4 der Vereinbarung
ALLCURA Versicherungs-AG · Hamburg, Deutschland Berufshaftpflicht- / Vermögensschadenhaftpflichtversicherung; Datenübermittlung nur im Schadenfall oder zur Risikoprüfung. Verarbeitete Daten: schadenfall- bzw. risikorelevante Mandatsinformationen § 62a StBerG; berufsrechtliche Versicherungspflicht (§ 55f, § 67 StBerG); Vertragliche Verschwiegenheit nach VVG / Versicherungsbedingungen Nein – Sitz Deutschland
Dropscan GmbH · Berlin, Deutschland Empfang, Digitalisierung (Scan) und ggf. datenschutzkonforme Vernichtung eingehender Briefpost der Kanzlei. Verarbeitete Daten: postalisch eingehende Korrespondenz, soweit mandatsbezogen § 62a Abs. 1–3 StBerG; AVV nach Art. 28 DSGVO; Postlizenz BNetzA; ISO/IEC 27001:2022; BSI C5-Testat; Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform Nein – Sitz und Verarbeitung Deutschland (Berliner Produktionszentrum)
StBVS – Steuerberater Verrechnungsstelle · Bonn, Deutschland Honorarabrechnung und Forderungseinzug (siehe Abschnitt II der Vereinbarung). Verarbeitete Daten: Mandantenstamm, Leistungs- und Honorardaten § 64 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 62a StBerG; Ausdrückliche Zustimmung des Mandanten nach Abschnitt II; Berufsrechtliche Verschwiegenheit der StBVS Nein – Sitz Deutschland
Externe Fachleute (mandatsbezogen) · Sitz jeweils Deutschland / EU Im Einzelfall hinzugezogene Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Bewerter/Sachverständige, Fachübersetzer). Verarbeitete Daten: jeweils mandatsspezifisch erforderliche Informationen § 62a Abs. 1, 5 StBerG; Bei Berufsgeheimnisträgern: eigene gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 62a Abs. 7 S. 2 StBerG); Bei sonstigen: Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform Nein (sofern Sitz in EU/EWR)
Finanzbehörden / ELSTER · Bundes- und Landesfinanzverwaltung, Deutschland Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen und Anmeldungen, Kommunikation mit Finanzämtern. Verarbeitete Daten: gesetzlich vorgeschriebene Steuerdaten § 62a Abs. 7 StBerG (gesetzliche Vorschrift); Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO; Gesetzliches Steuergeheimnis (§ 30 AO) Nein

Stand: Mai 2026